Umsätze in den Gebieten Jungholz und Mittelberg (§ 10 Abs 4)
Aufgrund des Beitrittsvertrages (siehe Band I) kann die Republik Österreich bei der Anwendung von Artikel 12 Abs 3 Buchst a der 6. EG-RL in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) einen zweiten Normalsteuersatz anwenden, der niedriger als der entsprechende im restlichen Österreich angewendete Satz ist, jedoch nicht unter 15% liegt.