Nach Art 98 Abs 1 der MwSt-RL können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden.
Die ermäßigten Steuersätze sind gemäß Art 98 Abs 2 der RL nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III der RL genannten Kategorien anwendbar, wobei die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen ausdrücklich ausgeschlossen ist.