Be- oder Verarbeitung (§ 3 Abs 6)
1. Inhalt und Bedeutung
Als „Bearbeitung“ oder „Verarbeitung“ gilt nach § 3 Abs 6 jede Behandlung eines Gegenstandes, durch welche nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut (ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit) entsteht.Die Vorschrift geht auf das UStG 1959 zurück und ist insbesondere im Zusammenhang mit der Regelung in § 3 Abs 4 zur Werklieferung von Bedeutung, da die Bearbeitung oder Verarbeitung eines beigestellten Gegenstandes danach Voraussetzung für das Vorliegen einer Werklieferung ist. Be- oder Verarbeitungsvorgänge im Sinne dieser Vorschrift sind weiters Voraussetzung für Gehaltslieferungen im Sinne des § 3 Abs 5 und Lohnveredelungen im Sinne des § 8.

