Gehaltslieferung (§ 3 Abs 5)
§ 3 Abs 5 enthält die Regelung für die so genannte „Gehaltslieferung“. Danach ist in jenen Fällen, in denen der Abnehmer - somit der Leistungsempfänger - dem Lieferer Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstandes entstehen, zurückzugeben hat, eine Lieferung nur hinsichtlich jener Bestandteile des Gegenstandes gegeben, die dem Leistungsempfänger verbleiben.