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zu Anhang III EuGVO (Burgstaller/Neumayr)

Burgstaller/Neumayr2. LfgOktober 2002

ANHANG III

Die Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 sind bei folgenden Gerichten der Mitgliedstaaten einzulegen:

in Belgien:im Falle des Schuldners beim tribunal de première instance oder bei der rechtbank van eerste aanleg oder beim erstinstanzlichen Gericht;

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