ANHANG IV
Nach Artikel 44 können folgende Rechtsbehelfe eingelegt werden:
in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde,in Deutschland: die Rechtsbeschwerde,Nach Artikel 44 können folgende Rechtsbehelfe eingelegt werden:
in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde,in Deutschland: die Rechtsbeschwerde,