vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 20 TNG 2011 (Jesser-Huß)

Jesser-Huß5. AuflOktober 2021

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 18 der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte