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zu § 21 TNG 2011 (Jesser-Huß)

Jesser-Huß5. AuflOktober 2021

§ 21. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederkaufs- und Tauschverträgen, ABl. Nr. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 10, umgesetzt.

Seite 1414

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