Jesser-Huß5. AuflOktober 2021
8. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 23. Februar 2011 in Kraft. Es ist auf Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.