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zu § 663 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

d) einer Forderung;

 

§ 663. Das Vermächtnis einer Forderung, die der Erblasser an den Legatar zu machen hat, verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurückzustellen; oder, dem Legatar die Befreiung von der Schuld und den rückständigen Zinsen auszufertigen.

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