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zu § 664 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 664. Vermacht der Erblasser jemanden eine Forderung, die er an einen Dritten zu stellen hat; so muss der Erbe die Forderung sammt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassen.

Lit:

Wie zu § 663.

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