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zu §§ 660-662 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

b) das Vermächtnis einer bestimmten Sache;

 

§ 660. Das Vermächtnis einer bestimmten Sache kann von dem Legatar, wenn es in einer oder in verschiedenen Anordnungen wiederholt wird, nicht zugleich in Natur, und dem Werte nach verlangt werden. Andere Vermächtnisse, ob sie gleich eine Sache der nämlichen Art oder den nämlichen Betrag enthalten, gebühren dem Legatar so oft, als sie wiederholt worden sind.

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