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zu § 1262 ABGB (Jesser-Huß)

Jesser-Huß4. AuflNovember 2014

§ 1262. Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Konkurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bei dem Tode, geteilt.

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Jede Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern wird durch den Konkurs über das Vermögen eines der Ehegatten bzw eines der eingetragenen Partner aufgelöst;

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diese Rechtsfolge gilt für alle Arten von Gütergemeinschaften. Auch nach der Insolvenzrechtsreform dürfte nach richtiger Ansicht davon auszugehen sein, dass nur der Konkurs, nicht hingegen das Sanierungsverfahren, einen Auflösungstatbestand iSd § 1262 bildet: Die Vorschrift wurde in Art 26 IRÄ-BG,11Insolvenzrechts-Begleitgesetz BGBl I 2010/58. der alle Vorschriften des ABGB, denen künftig eine Gleichstellung von Konkurs und Sanierungsverfahren zugrunde gelegt werden sollte, entsprechend abänderte, nicht genannt.22Vgl zur Problematik Fucik in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1262 Rz 1 FN 1 (Stand Februar 2014, rdb.at); Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren nach dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (2010) Rz 905; Koch in KBB4 § 1262 Rz 1; Hopf/Kathrein, Eherecht3 § 1262 ABGB Rz 1; anders Hinteregger, Familienrecht6 84 („Insolvenz“); Schwimann in Schwimann, ABGB-Taschenkommentar2 § 1262 Rz 1 („Konkurs ist durch Insolvenz zu ersetzen“); Deixler-Hübner, Ehevertrag3 90 („Insolvenz“).

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