§ 1262. Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Konkurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bei dem Tode, geteilt.
Jede
Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern wird durch den
Konkurs über das Vermögen eines der Ehegatten bzw eines der eingetragenen Partner
aufgelöst;
<i>Jesser-Huß</i> in <i>Schwimann/Kodek</i> (Hrsg), ABGB Praxiskommentar<sup>Aufl. 4</sup> (2014) zu § 1262 ABGB, Seite 990 Seite 990
diese Rechtsfolge gilt für alle Arten von Gütergemeinschaften. Auch nach der Insolvenzrechtsreform dürfte nach richtiger Ansicht davon auszugehen sein, dass nur der Konkurs, nicht hingegen das Sanierungsverfahren, einen Auflösungstatbestand iSd § 1262 bildet: Die Vorschrift wurde in Art 26 IRÄ-BG, der alle Vorschriften des ABGB, denen künftig eine Gleichstellung von Konkurs und Sanierungsverfahren zugrunde gelegt werden sollte, entsprechend abänderte, nicht genannt.