§§ 1255 bis 1261 ABGB. (aufgehoben, BGBl I 2009/75, ab 1. 1. 2010)
Nach der Übergangsbestimmung des Art 18 § 4 FamRÄG 2009 bleiben die bisher geltenden Bestimmungen auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte weiterhin anwendbar; diese Vorschriften sind in der Vorauflage von Brauneder umfassend kommentiert.