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zu § 1254 ABGB (Jesser-Huß)

Jesser-Huß4. AuflNovember 2014

Erlöschung desselben

 

§ 1254. Der Erbvertrag kann zum Nachteile des andern Gatten, mit dem er geschlossen worden ist, nicht widerrufen; sondern nur nach Vorschrift der Gesetze entkräftet werden. Den Noterben bleiben ihre Rechte, wie gegen eine andere letzte Anordnung vorbehalten.

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