§§ 1263 und 1264 ABGB. (aufgehoben, BGBl I 2009/75, ab 1. 1. 2010)
Die Bestimmungen regelten die Wirkung einer Scheidung in der Terminologie der Stammfassung des ABGB, einer Trennung von Ehegatten von Tisch und Bett unter Aufrechterhaltung des Ehebandes, auf die Ehepakte und waren seit Inkrafttreten des Ehegesetzes gegenstandslos.1