LGBl. Nr. 27/2016 idF 59/2020 – ausgegeben am 28. April 2016
Heizungsanlagen/Heizwerke/Heizkraftwerke mit einer Nennwärmeleistung bis 500 kW sind in der Widmungskategorie Wohngebiet (§ 22 Abs. 1 Oö.ROG 1994) jedenfalls zulässig.Heizungsanlagen/Heizwerke/Heizkraftwerke mit einer Nennwärmeleistung bis maximal 2.000 kW sind in den Widmungskategorien D, K, M, B, I und Sondergebieten des Baulandes für Betriebe, die unter den Anwendungsbereich der Seveso III Richtlinie fallen (§ 23 Abs. 4 Z 3 Oö. ROG 1994), zulässig.