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Anlage 2 zur Oö. Betriebstypenverordnung 2016 (Leitl-Staudinger/Pabel)

Leitl-Staudinger/Pabel2. AuflJuni 2024

LGBl. Nr. 27/2016 idF 59/2020 – ausgegeben am 28. April 2016

Heizungsanlagen/Heizwerke/Heizkraftwerke mit einer Nennwärmeleistung bis 500 kW sind in der Widmungskategorie Wohngebiet (§ 22 Abs. 1 Oö.ROG 1994) jedenfalls zulässig.Heizungsanlagen/Heizwerke/Heizkraftwerke mit einer Nennwärmeleistung bis maximal 2.000 kW sind in den Widmungskategorien D, K, M, B, I und Sondergebieten des Baulandes für Betriebe, die unter den Anwendungsbereich der Seveso III Richtlinie fallen (§ 23 Abs. 4 Z 3 Oö. ROG 1994), zulässig.

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