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Anlage 3 zur Oö. Betriebstypenverordnung 2016 (Leitl-Staudinger/Pabel)

Leitl-Staudinger/Pabel2. AuflJuni 2024

LGBl. Nr. 27/2016 idF 59/2020 – ausgegeben am 28. April 2016

Diskotheken, Nachtklubs, Tanzcafes und ähnliche Betriebe des Gastgewerbes, die auf Grund ihrer Betriebstype überwiegend während der Nachtstunden (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) geöffnet sind, sind in den Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 4, 6 und 7 Oö. ROG 1994 jedenfalls zulässig.

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