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[Art 148b B-VG] (Schneider)

Schneider1. AuflMai 2025

Art. 148b Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Gegenüber der Volksanwaltschaft besteht keine Verpflichtung zur Geheimhaltung.“

Art. 148b Abs. 2 lautet:

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