Art. 148b Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Gegenüber der Volksanwaltschaft besteht keine Verpflichtung zur Geheimhaltung.“
Art. 148b Abs. 2 lautet:Art. 148b Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Gegenüber der Volksanwaltschaft besteht keine Verpflichtung zur Geheimhaltung.“
Art. 148b Abs. 2 lautet: