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[Art 148e B-VG] (Schneider)

Schneider1. AuflMai 2025

Nach Art. 148d wird folgender Art. 148e eingefügt:

„Artikel 148e. Die Volksanwaltschaft hat Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz geheim zu halten sind.“

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