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[Art 121 Abs 5 B-VG] (Schneider)

Schneider1. AuflMai 2025

Art. 121 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Rechnungshof hat Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz geheim zu halten sind.“

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