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[Art 67a Abs 3 B-VG] (Schneider)

Schneider1. AuflMai 2025

Art. 67a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In den Angelegenheiten gemäß Art. 22a Abs. 1 und 2 betreffend Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten ist die Präsidentschaftskanzlei zuständig.“

idF: BGBl I 2024/5

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