Art. 67a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In den Angelegenheiten gemäß Art. 22a Abs. 1 und 2 betreffend Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten ist die Präsidentschaftskanzlei zuständig.“
idF: BGBl I 2024/5
Art. 67a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In den Angelegenheiten gemäß Art. 22a Abs. 1 und 2 betreffend Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten ist die Präsidentschaftskanzlei zuständig.“
idF: BGBl I 2024/5
