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[Art 52 Abs 3a B-VG] (Schneider)

Schneider1. AuflMai 2025

In Art. 52 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gemäß den Abs. 1 bis 3 besteht nicht, soweit

sie Quellen betreffen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde,

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