In Art. 52 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gemäß den Abs. 1 bis 3 besteht nicht, soweit
sie Quellen betreffen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde,