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§ 28 TSchG (Herbrüggen/Wessely)

Herbrüggen/Wessely4. AuflApril 2025

(1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, ausgenommen es handelt sich um

Veranstaltungen, für die eine Bewilligung nach veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, oder

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