(1) Das Betreiben eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs bedarf einer Bewilligung der Behörde nach § 23.
(2) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn
die regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und