(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 .
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen,1 so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 .2
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 .
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen,1 so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 .2
