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Artikel 93 KI-VO (Feiler/Forgó)

Feiler/Forgó1. AuflJuli 2024

(1) Soweit erforderlich und angemessen, kann die Kommission die Anbieter1 auffordern,

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 53 und 54 einzuhalten;Risikominderungsmaßnahmen durchzuführen, wenn die gemäß Artikel 92 durchgeführte Bewertung zu ernsthaften und begründeten Bedenken hinsichtlich eines systemischen Risikos auf Unionsebene geführt hat;

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