(1) Das Büro für Künstliche Intelligenz1 kann nach Konsultation des KI-Gremiums Bewertungen des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck2 durchführen, um
die Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung durch den Anbieter3 zu beurteilen, wenn die gemäß Artikel 91 eingeholten Informationen unzureichend sind, oder