(1) Die Kommission kann den Anbieter1 des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck2 auffordern, die vom Anbieter gemäß den Artikeln 53 und 55 erstellte Dokumentation oder alle zusätzlichen Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Verordnung durch den Anbieter zu beurteilen.
