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Artikel 25 KI-VO (Feiler/Forgó)

Feiler/Forgó1. AuflJuli 2024

(1) In den folgenden Fällen gelten Händler2, Einführer3, Betreiber4 oder sonstige Dritte als Anbieter5 eines Hochrisiko-KI-Systems für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegen den Anbieterpflichten gemäß Artikel 16:

wenn sie ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI-System mit ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke versehen, unbeschadet vertraglicher Vereinbarungen, die eine andere Aufteilung der Pflichten vorsehen;

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