(1) Bevor Händler 2 ein Hochrisiko-KI-System auf dem Markt bereitstellen3, überprüfen sie, ob es mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung 4 versehen ist, ob ihm eine Kopie der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung 5 und Betriebsanleitungen 6 beigefügt sind und ob der Anbieter 7 und gegebenenfalls der Einführer 8 dieses Systems ihre in Artikel 16 Buchstaben b 9 und c 10 sowie Artikel 23 Absatz 311 festgelegten jeweiligen Pflichten erfüllt haben.
