(1) Bevor sie ein Hochrisiko-KI-System in Verkehr bringen 2, stellen die Einführer3 sicher, dass das System dieser Verordnung entspricht, indem sie überprüfen, ob
der Anbieter4 des Hochrisiko-KI-Systems das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 durchgeführt hat;