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Artikel 22 KI-VO (Feiler/Forgó)

Feiler/Forgó1. AuflJuli 2024

(1) Anbieter2, die in Drittländern3 niedergelassen4 sind, benennen5 vor der Bereitstellung6 ihrer Hochrisiko-KI-Systeme auf dem Unionsmarkt schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten7.

(2) Der Anbieter muss seinem Bevollmächtigten ermöglichen, die Aufgaben wahrzunehmen, die im vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind.8

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