(1) Anbieter 2 von Hochrisiko-KI-Systemen übermitteln einer zuständigen Behörde 3 auf deren begründete Anfrage sämtliche Informationen und Dokumentation, die erforderlich sind, um die Konformität des Hochrisiko-KI-Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen4, und zwar in einer Sprache, die für die Behörde leicht verständlich5 ist und bei der es sich um eine der von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Amtssprachen der Institutionen der Union6 handelt.7
