(1) Anbieter2 von Hochrisiko-KI-Systemen, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI-System nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich3 die erforderlichen Korrekturmaßnahmen4, um die Konformität dieses Systems herzustellen oder es gegebenenfalls5 zurückzunehmen6, zu deaktivieren7 oder zurückzurufen8. Sie informieren die Händler9 des betreffenden Hochrisiko-KI-Systems und gegebenenfalls die Betreiber10, den Bevollmächtigten11 und die Einführer12 darüber.
