(1) Die Betreiber2 von Hochrisiko-KI-Systemen treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie solche Systeme entsprechend der den Systemen beigefügten Betriebsanleitungen3 und gemäß den Absätzen 3 und 6 verwenden.
(2) Die Betreiber übertragen natürlichen Personen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen4, die menschliche Aufsicht und lassen ihnen die erforderliche Unterstützung zukommen.
