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Artikel 2 KI-VO (Feiler/Forgó)

Feiler/Forgó1. AuflJuli 2024

(1) Diese Verordnung gilt für1,2,3,4

Anbieter5, die in der Union KI-Systeme 6 in Verkehr bringen 7 oder in Betrieb nehmen 8 oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck 9 in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind;

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