(1) Diese Verordnung gilt für1,2,3,4
Anbieter5, die in der Union KI-Systeme 6 in Verkehr bringen 7 oder in Betrieb nehmen 8 oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck 9 in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind;