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Artikel 1 KI-VO (Feiler/Forgó)

Feiler/Forgó1. AuflJuli 2024

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Zweck dieser Verordnung ist es,1 das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern2 und die Einführung einer auf den Menschen ausgerichteten3 und vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz (KI) zu fördern und gleichzeitig4 ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit5, Sicherheit6, und die in der Charta verankerten Grundrechte7, einschließlich Demokratie8, Rechtsstaatlichkeit9 und Umweltschutz10 vor schädlichen Auswirkungen von KI-Systemen in der Union zu gewährleisten und die Innovation11 zu unterstützen.

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