Jedes Zustellungsersuchen wird an die zentrale Behörde des ersuchten Staates gerichtet. Es ist nach dem Muster zu stellen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist; das zuzustellende Schriftstück ist ihm beizufügen. Das Ersuchen und das Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln; eine Nichtbeachtung dieser Formvorschrift rechtfertigt jedoch nicht die Ablehnung des Ersuchens.