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zu Artikel 2 Europäisches Zustellübereinkommen (Wessely)

Wessely3. AuflApril 2023

(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die von Behörden anderer Vertragsstaaten ausgehenden Zustellungsersuchen entgegennimmt und bearbeitet. Bundesstaaten steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen.

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