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zu Artikel 1 Europäisches Zustellübereinkommen (Wessely)

Wessely3. AuflApril 2023

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten.

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