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zu § 27 Staatsgrenzgesetz

Twaroch4. AuflOktober 2022

Abgabenfreiheit

 

Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

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