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zu § 26 Staatsgrenzgesetz

Twaroch4. AuflOktober 2022

Bei Verwaltungsübertretungen nach § 23 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.

1.
Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt nach Abs 2 des § 31 VStG – von bestimmten Fällen abgesehen – 6 Monate. Da es bei der Zerstörung, Beschädigung usw eines Staatsgrenzzeichens oder einer innerstaatlichen Grenzeinrichtung vielfach nicht möglich sein wird, innerhalb dieser Frist gegen eine bestimmte Person Verfolgungshandlungen vorzunehmen, und zwar oft schon deshalb nicht, weil die Tat erst nach Fristablauf entdeckt wird, ist es geboten, die Verjährungsfrist auf 2 Jahre zu erstrecken. Aus den gleichen Erwägungen wird auch die Frist für die Vollstreckungsverjährung von 3 auf 5 Jahre verlängert (EB 853 BlgNR 13. GP ).

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