Berührt die Anlage die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte, so ist jedes für den in seinem Sprengel gelegenen Teil der Anlage zuständig. Diese Gerichte haben das Verfahren auch für die von der Anlage berührten, in Eisenbahneinlagen eingetragenen Liegenschaften durchzuführen.
Vgl auch § 18a GUG. § 18a Abs 1 u 2 GUG lauten: „Hat ein Grundbuchsgericht über die Eintragung in einem Grundbuch zu entscheiden, das von einem anderen Gericht geführt wird (Lagegericht), so ist im Weg der elektronischen Datenverarbeitung zugleich mit der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch auch dessen Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts zu veranlassen.