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zu § 21 LiegTeilG

Twaroch4. AuflOktober 2022

Soweit die durch die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bücherlich durchgeführt werden können, ist gemäß § 28 vorzugehen.

1.
§ 21 LiegTeilG sieht keinen Abweisungs- oder Ablehnungsbeschluss, sondern nur ein Vorgehen nach § 28 LiegTeilG vor (OGH 5 Ob 292/61).

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