Soweit die durch die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bücherlich durchgeführt werden können, ist gemäß § 28 vorzugehen.
§ 21 LiegTeilG sieht keinen Abweisungs- oder Ablehnungsbeschluss, sondern nur ein Vorgehen nach § 28 LiegTeilG vor
(OGH 5 Ob 292/61).