Der Rechtsanwalt hat unverzüglich nach Abschluss einer Rechtsvertretung in Verfahrenshilfe, jedenfalls aber nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, ein Verzeichnis über seine Leistungen und die hiefür gebührende Entlohnung dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorzulegen.
Inhaltsübersicht
Literatur
ÖRAK, Erläuterungen der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zu den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015), AnwBl 2015, 606
