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zu § 53 RL-BA 2015 (Fister)

Fister1. AuflOktober 2022

Der Rechtsanwalt hat unverzüglich nach Abschluss einer Rechtsvertretung in Verfahrenshilfe, jedenfalls aber nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, ein Verzeichnis über seine Leistungen und die hiefür gebührende Entlohnung dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorzulegen.

Inhaltsübersicht

Literatur

ÖRAK, Erläuterungen der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zu den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015), AnwBl 2015, 606

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