Solange der Rechtsanwalt für einen Klienten in der Verfahrenshilfe bestellt ist, darf er dessen Vertretung in dieser Sache gegen Entlohnung nicht übernehmen; eine von seinem Klienten nach Abschluss der Vertretung oder von einem Dritten auch schon vorher aus freien Stücken angebotene Entlohnung darf er jedoch annehmen.
