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zu § 51 RL-BA 2015 (Fister)

Fister1. AuflOktober 2022

Der Rechtsanwalt darf als bestellter Vertreter eines Klienten in der Verfahrenshilfe eine Entlohnung nur verlangen, wenn und soweit entweder der unterlegene Gegner ihr Kosten ersetzt (§ 16 Abs 2 RAO) oder der Klient gemäß § 71 ZPO zur tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwaltes verpflichtet wird.

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