Der Rechtsanwalt darf als bestellter Vertreter eines Klienten in der Verfahrenshilfe eine Entlohnung nur verlangen, wenn und soweit entweder der unterlegene Gegner ihr Kosten ersetzt (§ 16 Abs 2 RAO) oder der Klient gemäß § 71 ZPO zur tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwaltes verpflichtet wird.
