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zu § 54 RL-BA 2015 (Fink)

Fink1. AuflOktober 2022

12. Teil
Der Rechtsanwalt und seine Fortbildung

 

(1) Jeder Rechtsanwalt ist in Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 6 RAO verpflichtet, seine zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse zu erhalten und zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten.

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