Der Rechtsanwalt hat Kanzleiangestellte (ausgenommen Lehrlinge und Praktikanten) mindestens in der Höhe der von der Vertreterversammlung beschlossenen Entlohnungsrichtlinie zu entlohnen.
Inhaltsübersicht
Literatur
ÖRAK, Erläuterungen der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zu den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015), AnwBl 2015, 606
